EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
Zurück zum Inhaltverzeichnis I weiter zu "Besitzstandsregelungen"
I.7. Führerschein
Seit 1. Januar 1999 werden nur noch Führerscheine im Scheckkartenformat ausgegeben. So sieht der neue Führerschein aus:
1. | Name |
2. | Vorname |
3. | Geburtsdatum und -ort |
4a. | Ausstellungsdatum der Karte |
4b. | Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland 15 Jahre |
4c. | Name der Ausstellungsbehörde |
5. | Nummer des Führerscheins |
6. | Lichtbild des Inhabers |
7. | Unterschrift des Inhabers |
8. | Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen |
9. | Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden |
9. | Sämtliche Fahrerlaubnisklassen |
10. | Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. |
11. | Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen |
12. | Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form (Schlüsselzahlen) |
13. | Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland |
14. | Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
Der Führerschein wird zentral von der Bundesdruckerei hergestellt. Das Feld 14 auf der Rückseite ist beschreibbar. Der Fahrerlaubnisprüfer kann deshalb das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis in den vorbereiteten Führerschein eintragen, so daß dem Bewerber der Führerschein wie bisher trotz der zentralen Herstellung unmittelbar nach Bestehen der Prüfung ausgehändigt werden kann. Auflagen und Beschränkungen werden in Feld 12 in codierter Form (Schlüsselzahlen) eingetragen. Der Code 01 bedeutet z. B., daß der Inhaber der Fahrerlaubnis eine Brille oder eine andere Sehhilfe tragen muß. Bei der Ausstellung des Führerscheins wird der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert. Sie ergibt sich außerdem aus Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Alte Führerscheine müssen nach den Vorgaben von Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis schon vorher umgetauscht werden. Bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen "alten" Führerschein im "Papierformat" in einen neuen und modernen Führerschein im "Scheckkartenformat" umzutauschen. Zwar müssen die "alten" Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch kann es bei Polizeikontrollen oder beim Anmieten eines Fahrzeuges Schwierigkeiten geben. Der moderne Kartenführerschein ist praktisch und handlich. Der Umtausch ist ohne großen bürokratischen Aufwand und preiswert über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (je nach Land Straßenverkehrsämter, Landratsämter, Landeseinwohnerämter, Bürgerbüros) möglich.