EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
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I.8. Besitzstandsregelungen
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung des neuen Führerscheins erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen (siehe Abschnitt 9 "Übergangsregelungen") vorgeschrieben.
Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder:
Besitzstandregelungen für Fahrerlaubnisse, die vor Inkrafttreten der neuen Klasseneinteilung erteilt worden sind 1)
Klassen alt | Klassen neu | |
StVZO/D | StVZO/DDR | |
1 | A | A, A1, L, M |
1a | A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg A1, L, M | |
1b | A1, L, M | |
2 | CE | C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, S, T |
3 | B, BE | C1, C1E, B, BE, L, M, S; auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
4 | M | L, M |
5 | T | L |
Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung in KOM (unbeschränkt) | D | D, DE, D1, D1E |
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze | D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze, D1 |
1)ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlußregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.