EU-Führerschein und Fahrerlaubnisrecht
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I.4. Mindestalter
Das Mindestalter für die verschiedenen Fahrerlaubnisklassen beträgt:
Klasse | Eingeschlossene Klassen | Mindestalter |
Klasse B | L, AM | a) 18 Jahre b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder zur Ausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
Klasse B mit Schlüsselzahl 96 |
- | a) 18 Jahre b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse BE | - | a) 18 Jahre b) 17 Jahre bei der Teilnahme am (Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder zur Ausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse A2 | A1, AM | 18 Jahre |
Klasse A | A2, A1, AM | a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang, b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren |
Klasse A1 | AM | 16 Jahre |
Klasse AM | - | 16 Jahre 15 Jahre für die Einwohner von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Modellprojekt "AM mit 15 Jahren", befristet vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2018). Die Becheinigung berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit 16 Jahren kann die Bescheinigung in einen Führerschein der Klasse AM umgetauscht werden. |
Klasse C1 | - | 18 Jahre (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse C1E | BE bei Besitz von D1: D1E |
18 Jahre (Vorbesitz Klasse C1 nötig) |
Klasse C | C1 | a) 21 Jahre, b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse CE | C1E, BE, T bei Besitz von D1: D1E bei Besitz von D: DE |
a) 21 Jahre, b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (Vorbesitz Klasse C nötig) |
Klasse D1 | - | a) 21 Jahre, b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb". (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse D1E | BE bei Besitz von C1: C1E |
a) 21 Jahre, b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" (Vorbesitz Klasse D1 nötig) |
Klasse D | D1 | a) 24 Jahre, b) 23 Jahre bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG, c) 21 Jahre bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb", e) 18 Jahre begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb". (Vorbesitz Klasse B nötig) |
Klasse DE | D1E, BE bei Besitz von C1: C1E |
a) 24 Jahre, b) 21 Jahre bei erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km bei beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG c) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb", d) 18 Jahre begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb". (Vorbesitz Klasse D nötig) |
Klasse L | - | 16 Jahre |
Klasse T | L, AM | 18 Jahre 16 Jahre für Zugmaschinen bis 40 km/h bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit |
Klasse Mofa | - | 15 Jahre 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren Wer im Besitz einer beliebigen Fahrerlaubnis ist, benötigt zum Führen eines Mofas keine Prüfbescheinigung. |