Es handelt sich um eine Einbahnstraße! Da hier kein Gegenverkehr kommen kann, müssen Sie sich nach links einordnen und der linken Fahrlinie folgen.
Hinweis: Falls Sie der Meinung sind, Sie hätten das irgendwo schon einmal anders gesehen, dann haben Sie Recht. In der Frage 2.2.09-010-M müssen Sie der mittleren Fahrlinie folgen, weil Einbahnstraßen mit Gegenverkehr durch Radfahrer zu sehen sind. In der Frage 2.2.09-009-M müssen Sie der mittleren Fahrlinie folgen, weil Straßen mit Gegenverkehr zu sehen sind. Alle 3 Fragen sind Mutterfragen, bei denen in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht wird. Die in der Theorieprüfung zum Einsatz kommenden Variationen wurden nicht veröffentlicht. Sie müssen deshalb in der Prüfung darauf achten, ob auf dem Bild das Verkehrszeichen „Einbahnstraße” mit oder ohne Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts” zu sehen ist oder nicht. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben.
Wenn Sie gegen den Einsatz von unveröffentlichten Variationen in der Theorieprüfung sind, dann unterstützen Sie die Aktion „Für eine transparente Theorieprüfung” auf Facebook.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 9 - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen, dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
§ 41 - Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
9
Zeichen 220
Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.