Sie haben das Verkehrszeichen „Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts”. Deshalb gilt an der nächsten Kreuzung die Vorfahrtregel „rechts vor links”.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 8 - Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
§ 40 - Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.
Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Dieses Verkehrszeichen wird oft angebracht, wenn an den vorigen Kreuzungen" mehrfach das Verkehrszeichen "Vorfahrt an der nächsten Kreuzung " oder "Vorfahrtstraße" angebracht war. Es soll Ihnen bewusst machen, dass jetzt wieder "rechts vor links" gilt.
Sie haben das Verkehrszeichen „Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts”. Deshalb gilt an der nächsten Kreuzung die Vorfahrtregel „rechts vor links”.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 8 - Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
§ 40 - Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzzeichen wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 2.
Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Erläuterungen
Kreuzung oder Einmündung
ikbal Samstag, 2. September 2017 227 146 227 146
Ist dieses Zeichen nicht überflüssig?Anmerkung der Redaktion
Dieses Verkehrszeichen wird oft angebracht, wenn an den vorigen Kreuzungen" mehrfach das Verkehrszeichen "Vorfahrt an der nächsten Kreuzung " oder "Vorfahrtstraße" angebracht war. Es soll Ihnen bewusst machen, dass jetzt wieder "rechts vor links" gilt.