Vorschriftzeichen: „Andreaskreuz. Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!” (kann auch liegend aufgestellt sein)

Alle drei Antworten sind richtig.

Sobald der Bahnübergang durch (Halb-)Schranke, rotes Blinklicht oder einen Bahnbediensteten mit weiß-rot-weißer Fahne gesperrt ist, dürfen Sie den Bahnübergang nicht mehr überqueren. Auch ohne besondere Absicherung gilt dies, sobald sich ein Schienenfahrzeug nähert. Wenn Sie z. B. wegen einer Verkehrsstockung den Übergang nicht komplett überqueren können, müssen Sie ebenfalls bereits vor dem Andreaskreuz warten. Dies dient Ihrer eigenen Sicherheit, falls sich doch ein Zug in der Zwischenzeit nähert!

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 19 - Bahnübergänge

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang” oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang” steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt.

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

§ 40 - Gefahrzeichen

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