Alle drei Antworten sind richtig.

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen zur besseren Sichtbarkeit sauber sein. Sie müssen funktionieren, denn was nützt eine kaputte Beleuchtung. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht sein, damit andere Verkehrsteilnehmer sie richtig wahrnehmen und gleichzeitig nicht geblendet oder gefährdet werden.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 17 - Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug)

§ 49a - Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlussleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlussleuchten erfolgen.

Kommentare (2)


schließen
schließen