Die fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil sperrt den rechten Fahrstreifen. Sie dürfen nur links an der Absperrtafel vorbeifahren. Sie müssen auf die linke Spur wechseln.
Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Bild. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage kann in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben.
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Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 43 - Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rotweiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
7
Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7
Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Die fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil sperrt den rechten Fahrstreifen. Sie dürfen nur links an der Absperrtafel vorbeifahren. Sie müssen auf die linke Spur wechseln.
Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Bild. Variable Bilder haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage kann in der Theorieprüfung das Bild ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Bilder wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Bilder nicht hervorgehoben.
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Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 43 - Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rotweiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
Erläuterungen
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.