Sie sollten sich zusätzlich von einem Sicherungsposten einweisen lassen. Sie müssen den Verkehr auch direkt beobachten und dürfen sich nicht nur auf die Rückfahrkamera verlassen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 9 - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Sie sollten sich zusätzlich von einem Sicherungsposten einweisen lassen. Sie müssen den Verkehr auch direkt beobachten und dürfen sich nicht nur auf die Rückfahrkamera verlassen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 9 - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.