Das Hören von sehr lauter Musik kann zur Folge haben, dass Signale des übrigen Verkehrs nicht wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer belästigt werden.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 30 - Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

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