Der Fahrer und der Verlader sind für die Ladungssicherung am Fahrzeug verantwortlich. Der Fahrer sollte in eigenem Interesse die letzte Kontrolle immer selbst durchführen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Der Fahrer und der Verlader sind für die Ladungssicherung am Fahrzeug verantwortlich. Der Fahrer sollte in eigenem Interesse die letzte Kontrolle immer selbst durchführen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.