Sie müssen die Gefahrstelle ausreichend kennzeichnen (z. B. Schild, Warndreieck) und absichern, damit andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden und unverzüglich die Verschmutzung beseitigen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 32 - Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
Sie müssen die Gefahrstelle ausreichend kennzeichnen (z. B. Schild, Warndreieck) und absichern, damit andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden und unverzüglich die Verschmutzung beseitigen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 32 - Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.