Die Fußgängerin von links und der Fußgänger vor dem Bus von rechts möchten die Straße überqueren. Sie müssen anhalten und warten, bis die Fußgänger die Straße überquert haben.

Diese Frage ist eine Mutterfrage mit variablem Text, variablen Bildern und variablem Film. Variabler Text wird im Lernmodus lila und fett angezeigt. Variable Bilder und Filme haben im Lernmodus einen lila Rahmen. Bei dieser Frage können in der Theorieprüfung die Bilder, der Film und der variable Text ausgetauscht werden. Die in der Prüfung zum Einsatz kommenden variablen Texte, Bilder und Filme wurden nicht veröffentlicht. In der Prüfung (und in der Prüfungssimulation) werden variable Texte, Bilder und Filme nicht hervorgehoben. Der Text, die Bilder und der Film könnten beispielsweise wie folgt variiert werden:

Weil ein Fußgänger die Fahrbahn von links überqueren möchte
Weil ein Fußgänger die Fahrbahn von rechts überqueren möchte
Weil eine Radfahrerin die Fahrbahn von links überqueren möchte

Weil eine Fußgängerin die Fahrbahn von links überqueren möchte
Weil ein Fußgänger die Fahrbahn von rechts überqueren möchte
Weil ein Radfahrer die Fahrbahn von links überqueren möchte

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Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 20 - Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

§ 41 - Vorschriftzeichen

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen

1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
14 Zeichen 224
Zeichen 224
Haltestelle
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus” (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.

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