Zur Ladungssicherung gehört das sichere Verstauen und Befestigen der Ladung sowie die Abdeckung von Schüttgut.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Zur Ladungssicherung gehört das sichere Verstauen und Befestigen der Ladung sowie die Abdeckung von Schüttgut.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.