Zur Ladungssicherung gehört das sichere Verstauen und Befestigen der Ladung sowie die Abdeckung von Schüttgut.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 22 - Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

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