Sie müssen die Gefahrenstelle ausreichend kennzeichnen (z. B. mit dem Warndreieck) und absichern, damit andere Verkehrsteilnehmer gewarnt werden. Sie müssen unverzüglich für die Beseitigung der Verschmutzung sorgen.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 32 - Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Kommentare (0)


schließen