Sie dürfen nur nach links oder rechts abbiegen. Mit einem Fahrzeug der Klasse T dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen auffahren, da Sie mit Klasse T nur ein Fahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h fahren dürfen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 18 - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
16
Zeichen 330.1
Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
18
Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
Sie dürfen nur nach links oder rechts abbiegen. Mit einem Fahrzeug der Klasse T dürfen Sie nicht auf Kraftfahrstraßen auffahren, da Sie mit Klasse T nur ein Fahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h fahren dürfen.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 18 - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
§ 42 - Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
Erläuterungen
Autobahn
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
Kraftfahrstraße
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.