Nach vorne darf Ladung erst ab einer Höhe von mindestens 2,50 m maximal 50 cm über die Fahrzeugumrisse hinausragen (überstehen).

Ladung, die mehr als 1 m über den Rückstrahler nach hinten hinausragt, muss gekennzeichnet werden.

Bild mit Bereichen in denen Ladung überstehen darf

Grüne Bereiche: Hier darf Ladung überstehen, ohne dass sie gekennzeichnet werden muss.
Gelber Bereich: Hier darf Ladung überstehen, wenn sie nach § 22 StVO Abs. 4 gekennzeichnet ist.
Blauer Bereich: Hier darf keine Ladung überstehen.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 22 - Ladung

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinander gehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

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