Für Ihr Fahrzeug gilt eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder 80 km/h. Wenn in Ihrer Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen vorhanden ist, müssen Sie immer einen so großen Abstand nach vorne halten, dass ein überholendes Fahrzeug problemlos wieder einscheren kann.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 3 - Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
§ 4 - Abstand
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
Für Ihr Fahrzeug gilt eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder 80 km/h. Wenn in Ihrer Fahrtrichtung nur ein Fahrstreifen vorhanden ist, müssen Sie immer einen so großen Abstand nach vorne halten, dass ein überholendes Fahrzeug problemlos wieder einscheren kann.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 3 - Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
80 km/h,
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h,
§ 4 - Abstand
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.