Bei Verlust der Fahrerkarte muss der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle unterrichten, welche die Karte erteilt hat.

Fahrpersonalverordnung - FPersV (Auszug)

§ 4 - Allgemeines

(1) Die zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern gemäß Anhang I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit Anlage 3 zu dieser Verordnung gefertigt. Fahrer-, Werkstatt- und Unternehmenskarten werden auf Antrag erteilt.

(5) Bei Verlust einer Kontrollgerätkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

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