Wenn die Ladung seitlich mehr als 0,4 m über die Fahrzeugbegrenzungsleuchten hinausragt, muss sie seitlich nach vorn mit weisen und seitlich nach hinten mit roten Leuchten gekennzeichnet werden. Reflektoren sind nicht erlaubt.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Wenn die Ladung seitlich mehr als 0,4 m über die Fahrzeugbegrenzungsleuchten hinausragt, muss sie seitlich nach vorn mit weisen und seitlich nach hinten mit roten Leuchten gekennzeichnet werden. Reflektoren sind nicht erlaubt.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 22 - Ladung
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.