Vor Fahrtbeginn müssen Sie überprüfen, ob die zum Öffnen erforderlichen Einrichtungen an den Notausstiegen vorhanden sind und ob die Notausstiege nicht durch Gepäck oder andere Gegenstände zugestellt sind.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug)

§ 35f - Notausstiege in Kraftomnibussen

Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen anzubringen.

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