Das Zugfahrzeug wird immer zum Anhänger rangiert. Der Anhänger muss über die Betriebsbremse und einem Keil so gesichert werden, dass er nicht wegrollen kann.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) 3.1 (Auszug)
§ 30 - Kuppeln von Fahrzeugen
(1) Werden Fahrzeuge an- oder abgekuppelt, so ist das an- oder abzukuppelnde Fahrzeug gegen Fortrollen zu sichern. Vor dem Ankuppeln ist die Zuggabel oder Zugdeichsel auf Kupplungshöhe einzustellen.
(2) Während des Heranfahrens zum Kuppeln darf sich niemand zwischen kraftbetriebenen Fahrzeugen und Anhängern aufhalten; dies gilt nicht für den eigentlichen Kupplungsvorgang.
(3) Nach dem Kuppeln von Fahrzeugen sind Kuppelbolzen formschlüssig zu sichern sowie Brems- und Lichtanlage anzuschließen. Die Funktion der Brems- und Lichtanlage ist zu überprüfen.
(4) Werden mehrachsige Anhänger durch Heranschieben gekuppelt, so sind Maßnahmen zu treffen, um Unfälle durch Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.
(5) Fahrzeuge dürfen nicht durch Auflaufen gekuppelt werden.
Das Zugfahrzeug wird immer zum Anhänger rangiert. Der Anhänger muss über die Betriebsbremse und einem Keil so gesichert werden, dass er nicht wegrollen kann.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) 3.1 (Auszug)
§ 30 - Kuppeln von Fahrzeugen
(1) Werden Fahrzeuge an- oder abgekuppelt, so ist das an- oder abzukuppelnde Fahrzeug gegen Fortrollen zu sichern. Vor dem Ankuppeln ist die Zuggabel oder Zugdeichsel auf Kupplungshöhe einzustellen.
(2) Während des Heranfahrens zum Kuppeln darf sich niemand zwischen kraftbetriebenen Fahrzeugen und Anhängern aufhalten; dies gilt nicht für den eigentlichen Kupplungsvorgang.
(3) Nach dem Kuppeln von Fahrzeugen sind Kuppelbolzen formschlüssig zu sichern sowie Brems- und Lichtanlage anzuschließen. Die Funktion der Brems- und Lichtanlage ist zu überprüfen.
(4) Werden mehrachsige Anhänger durch Heranschieben gekuppelt, so sind Maßnahmen zu treffen, um Unfälle durch Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.
(5) Fahrzeuge dürfen nicht durch Auflaufen gekuppelt werden.