Gewerblicher Gütertransport mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich ihrer Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschreiten, ist vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen.
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG (Auszug)
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
§ 3 - Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
Gewerblicher Gütertransport mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich ihrer Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t nicht überschreiten, ist vom Güterkraftverkehrsgesetz ausgenommen.
Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG (Auszug)
§ 1 - Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
§ 3 - Erlaubnispflicht
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.