Sie müssen als Busfahrer einschreiten wenn Fahrgäste
Sicherungseinrichtungen (z. B. Nothahn für Türen) missbräuchlich benutzen,
Gegenstände aus dem Bus werfen
oder im Linienbus rauchen
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft (Auszug)
§ 14 - Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
(weggefallen)
Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
Alle drei Antworten sind richtig.
Sie müssen als Busfahrer einschreiten wenn Fahrgäste
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft (Auszug)
§ 14 - Verhalten der Fahrgäste
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Bundesnichtraucherschutzgesetz - BNichtrSchG (Auszug)
§ 1 - Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.