Ab einer Breite von 2,75 m sind diese Warntafeln erforderlich.

Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen (Auszug)

2. Als Mittel für die Kenntlichmachung kommen bei Auflagen in Betracht:

2.1. Überbreiten

2.1.1.1. Warntafeln mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen von mindestens 282 mm Breite und 564 mm Höhe oder quadratische Tafeln von 423 mm x 423 mm oder in begründeten Ausnahmefällen Tafeln von mindestens 141 mm Breite und 800 mm Höhe. Als Farbton sind aus dem RAL-Farbregister 840 HR die retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Rot Nr. 3019 und für Weiß Nr. 9015 zu wählen. Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder der hinausragenden Teile davon abschließen. Abweichungen bis 100 mm nach innen können zur Vermeidung gefährlich herausragender scharfer Kanten zugestanden werden.

2.1.1.2. Statt der Warntafeln ist ein nach Größe und Ausführung entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.

3. Zusätzlich zu den nach § 22 StVO vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind folgende Mittel für Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge mit Ladung in der Regel erforderlich:

3.1. Überbreiten

3.1.2. Bei einer Breite von mehr als 2750 mm ist eine Kenntlichmachung vorn und hinten durch je zwei Warntafeln nach 2.1.1.1 oder entsprechenden Anstrich nach 2.1.1.2 erforderlich.

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