Im nicht-kombinierten Verkehr ist eine maximale zulässige Gesamtmasse vom 40 t erlaubt.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug)

§ 34 - Achslast und Gesamtgewicht

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen: 40,00 t

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