(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen: 40,00 t
Im nicht-kombinierten Verkehr ist eine maximale zulässige Gesamtmasse vom 40 t erlaubt.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO (Auszug)
§ 34 - Achslast und Gesamtgewicht
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen: 40,00 t