Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf sie aber auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Auszug)
KAPITEL II
Fahrpersonal, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf sie aber auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Auszug)
KAPITEL II
Fahrpersonal, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.