Für Fahrzeugführer von Lkws oder Lastzügen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t sind bei gewerblicher Güterbeförderung grundsätzlich Lenk- und Ruhezeiten vorgeschrieben.
Fahrpersonalverordung - FPersV (Auszug)
Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Abl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
Für Fahrzeugführer von Lkws oder Lastzügen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t sind bei gewerblicher Güterbeförderung grundsätzlich Lenk- und Ruhezeiten vorgeschrieben.
Fahrpersonalverordung - FPersV (Auszug)
Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer