Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug führen möchten, müssen Sie die Betriebserlaubnis oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Führerschein mitführen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist der Besitznachweis über das Fahrzeug und sollte immer an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
Einfache Merkregel: Mitzuführen ist immer alles, was Schein im Namen trägt, also Führerschein und Fahrzeugschein.
Fahrerlaubnis-Verordnung FeV (Auszug)
§ 4 - Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV (Auszug)
§ 11 - Zulassungsbescheinigung Teil I
(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug führen möchten, müssen Sie die Betriebserlaubnis oder die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Führerschein mitführen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist der Besitznachweis über das Fahrzeug und sollte immer an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
Einfache Merkregel: Mitzuführen ist immer alles, was Schein im Namen trägt, also Führerschein und Fahrzeugschein.
Fahrerlaubnis-Verordnung FeV (Auszug)
§ 4 - Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV (Auszug)
§ 11 - Zulassungsbescheinigung Teil I
(6) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
lalilu4566 Donnerstag, 3. April 2014 40 1 40 1
Ach. Das ist eine echt sehr gute Merkhilfe. :) So kann ich mir das viel besser merken.becky04 Donnerstag, 1. Mai 2014 24 10 24 10
supii