Das erste Verkehrszeichen bedeutet ein Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliche Masse 5,5 t überschreitet.
Das zweite Verkehrszeichen bedeutet ein Verbot für Fahrzeuge, die einschließlich evtl. Anhänger mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse haben. Dabei hebt das Zusatzzeichen „7,5 t” die zulässige Gesamtmasse des Zeichens 253 von 3,5 t auf 7,5 t an.
Eselsbrücke: Ein Zusatzzeichen bezieht sich immer auf die Zulässige Gesamtmasse. Wenn die Massenangabe im Verkehrszeichen steht, bezieht sich die Angabe auf die tatsächliche Masse.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 41 - Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
1
2
3
lfd. Nr.
Zeichen und Zusatzzeichen
Ge- oder Verbote
Erläuterungen
26
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt. Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
27
Erläuterung
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t”, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.
30
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
36
Zeichen 262
Tatsächliche Masse
Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
Was ist der Unterschied zwischen "zulässige Gesamtmasse" und "tatsächliches Gewicht"?
Anmerkung der Redaktion
Die "zulässige Gesamtmasse" ist das Gewicht, das ein Fahrzeug maximal haben darf. Das "tatsächliche Gewicht" ist das Gewicht, das ein Fahrzeug tatsächlich wiegt. Die zulässige Gesamtmasse steht in den Fahrzeugpapieren, das tatsächliche Gewicht ermittelt man durch wiegen auf einer Waage.
Das erste Verkehrszeichen bedeutet ein Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliche Masse 5,5 t überschreitet.
Das zweite Verkehrszeichen bedeutet ein Verbot für Fahrzeuge, die einschließlich evtl. Anhänger mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse haben. Dabei hebt das Zusatzzeichen „7,5 t” die zulässige Gesamtmasse des Zeichens 253 von 3,5 t auf 7,5 t an.
Eselsbrücke: Ein Zusatzzeichen bezieht sich immer auf die Zulässige Gesamtmasse. Wenn die Massenangabe im Verkehrszeichen steht, bezieht sich die Angabe auf die tatsächliche Masse.
Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)
§ 41 - Vorschriftzeichen
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
Erläuterungen
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t”, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
Tatsächliche Masse
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.
mcestona Mittwoch, 15. September 2010 45 3 45 3
Was ist der Unterschied zwischen "zulässige Gesamtmasse" und "tatsächliches Gewicht"?Anmerkung der Redaktion
Die "zulässige Gesamtmasse" ist das Gewicht, das ein Fahrzeug maximal haben darf. Das "tatsächliche Gewicht" ist das Gewicht, das ein Fahrzeug tatsächlich wiegt. Die zulässige Gesamtmasse steht in den Fahrzeugpapieren, das tatsächliche Gewicht ermittelt man durch wiegen auf einer Waage.SirEddy Freitag, 20. Juni 2014 56 15 56 15
Top Programm, hab meine Theorie mit 0 Punkten bestanden. Ist seine 20,00 Euro 100% wert. Alles sehr übersichtlich gutMayabell Dienstag, 19. April 2022 67 26 67 26
Ich merke es mir immer so: Steht das t im Verkehrszeichen ist es t wie tatsächlich. :-)