Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge inklusive der Anbauteile dürfen maximal 3 m breit sein. Wird die Zugmaschine durch die Zwillingsreifen breiter als 2,75 m, müssen Sie Warntafeln anbringen. Bei Dunkelheit müssen Sie zusätzliche Leuchten anbringen, wenn die Reifen mehr als 40 cm über die reguläre Beleuchtung hinaus ragen.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 22 - Ladung

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn, nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen (Auszug)

2. Als Mittel für die Kenntlichmachung kommen bei Auflagen in Betracht:

2.1. Überbreiten

2.1.1.1. Warntafeln mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und nach unten verlaufenden roten und weißen Streifen von mindestens 282 mm Breite und 564 mm Höhe oder quadratische Tafeln von 423 mm x 423 mm oder in begründeten Ausnahmefällen Tafeln von mindestens 141 mm Breite und 800 mm Höhe. Als Farbton sind aus dem RAL-Farbregister 840 HR die retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Rot Nr. 3019 und für Weiß Nr. 9015 zu wählen. Die Warntafeln müssen mit dem Umriss des Fahrzeugs, der Ladung oder der hinausragenden Teile davon abschließen. Abweichungen bis 100 mm nach innen können zur Vermeidung gefährlich herausragender scharfer Kanten zugestanden werden.

2.1.1.2. Statt der Warntafeln ist ein nach Größe und Ausführung entsprechender Warnanstrich oder Folienbelag zulässig.

3. Zusätzlich zu den nach § 22 StVO vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind folgende Mittel für Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge mit Ladung in der Regel erforderlich:

3.1. Überbreiten

3.1.2. Bei einer Breite von mehr als 2750 mm ist eine Kenntlichmachung vorn und hinten durch je zwei Warntafeln nach 2.1.1.1 oder entsprechenden Anstrich nach 2.1.1.2 erforderlich.

Kommentare (1)


schließen
schließen