Sie müssen immer abblenden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden oder wenn Sie auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung fahren.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 17 - Beleuchtung

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

§ 19 - Bahnübergänge

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemanden blenden.

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