Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t dürfen immer in Gewerbegebieten geparkt werden. In Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen Sie einen solchen Anhänger nur auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen regelmäßig parken.

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 12 - Halten und Parken

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

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