Sie dürfen mit einem Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse auf einer Landstraße höchstens 60 km/h fahren.

Mit den Änderungen des Amtlichen Fragenkatalogs vom 20.09.2013 wurde der Begriff „Landstraße” für den amtlichen Fragenkatalog definiert:

„Wird in den Fragen der Begriff „Landstraße” verwendet, ist damit eine Straße außerhalb geschlossener Ortschaften gemeint, die nicht Autobahn oder Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Straßenverkehrs-Ordnung ist.”

Straßenverkehrsordnung - StVO (Auszug)

§ 3 - Geschwindigkeit

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

2. außerhalb geschlossener Ortschaften

  1. für
      aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
      bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
      cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
      60 km/h,

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